Veröffentlichungen vom Amtsgericht Leipzig zum Aktenzeichen HRB 31936
Firma: MITU Automotive Deutschland GmbH
Sitz: Leipzig
Adresse: Ludwig-Hupfeld-Straße 8, 04178 Leipzig
Löschungen
HRB 31936: MITU Automotive Deutschland GmbH, Leipzig, Ludwig-Hupfeld-Straße 8, 0...
Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 09.08.2016 18:30:00
HRB 31936: MITU Automotive Deutschland GmbH, Leipzig, Ludwig-Hupfeld-Straße 8, 04178 Leipzig. Ergänzung der Veröffentlichung vom 11.07.2016: Die Gesellschaft hat am 05.07.2016 gemäß § 122 d UmwG den Entwurf eines Verschmelzungsplanes beim Amtsgericht Leipzig zur Einsicht eingereicht. An der Verschmelzung sind beteiligt: a) als übertragende Gesellschaft die MITU Automotive, a.s., eine nach dem Recht der Tschechischen Republik errichtete und bestehende Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der Akciová spolecnost (a.s.) mit Sitz in Prag, Tschechische Republik; b) als übernehmende Gesellschaft die MITU Automotive Deutschland GmbH, eine nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland errichtete und bestehende Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Leipzig. Die an der grenzüberscheitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sind wie folgt im Register eingetragen: a) Die MITU Automotive, a.s., Firmennummer 276 09 332, ist im Handelsregister des Stadtgerichts Prag, unter B 11173 eingetragen.b) Die MITU Automotive Deutschland GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 31936 eingetragen.3. Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern:a) Rechte, die Gläubiger gemäß deutschem Recht geltend machen könnenBei der übernehmenden MITU Automotive Deutschland GmbH ergeben sich die Rechte der Gläubiger aus § 22, 122a Abs. 2 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der MITU Automotive Deutschland GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Die Anmeldung von Ansprüchen hat bei bzw. gegenüber der MITU Automotive Deutschland GmbH, Ludwig-Hupfeld-Straße 8, 04178 Leipzig, zu erfolgen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Die Sicherheitsleistung muss spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der MITU Automotive Deutschland GmbH gefordert werden.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.b) Rechte, die Gläubiger gemäß tschechischem Recht geltend machen können:Gläubiger der beteiligten Gesellschaften, welche ihre nicht fälligen Forderungen innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrages gegenüber der übertragenden Gesellschaft, die deren Schuldner ist, anmelden, können die Gewährung einer nachträglichen Besicherung fordern, falls sich die Einbringlichkeit ihrer Forderungen infolge der Verschmelzung verschlechtert. Durch einen ergebnislosen Ablauf dieser Frist erlischt dieses Recht.Kommt es zwischen einem Gläubiger und einer beteiligten Gesellschaft zu keiner Vereinbarung über die Art und Weise der Besicherung einer Forderung, hat über eine ausreichende Besicherung ein Gericht zu entscheiden, und zwar unter Bezugnahme auf die Art und die Höhe der Forderung. Falls ein Gläubiger nachweist, dass sich infolge der Verschmelzung die Einbringlichkeit seiner Forderung wesentlich verschlechtert und die an der Verschmelzung beteiligte Person ihm nicht die angemessene Besicherung gewährte, kann er die Gewährung einer ausreichenden Besicherung noch vor der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister verlangen. Das Recht auf die Gewährung einer Besicherung steht Gläubigern nicht zu, welche ein Recht auf eine vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderungen in einem lnsolvenzverfahren haben, welche für die Zwecke eines lnsolvenzverfahrens als gesicherte Gläubiger betrachtet werden, oder deren Forderungen erst nach der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister entstanden sind.Der Aktionär der übertragenden Gesellschaft, der für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vor der Verschmelzung haftete, haftet für Verbindlichkeiten, die bis zur Erlangung der Wirksamkeit der Verschmelzung entstanden, in einem gleichem Umfang wie vor der Eintragung der Wirksamkeit der Verschmelzung.Für Streitigkeiten im Zuge von Rechtsbeziehungen, die vor der Erlangung der Wirksamkeit der Verschmelzung entstanden sind, sind die entsprechenden tschechischen Gerichte zuständig, die für die Verhandlung der Sache zuständig wären, falls es nicht zu der Verschmelzung gekommen wäre, sofern deren Beteiligter eine übertragende Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger ist.Die beteiligten Gesellschaften haben keine Obligationen, Optionsscheine oder sonstigen Beteiligungswertpapiere emittiert und es bezieht sich daher auf sie nicht die Verpflichtung, deren Eigentümer auf ihre Rechte gemäß § 37 und 38 des tschechischen Umwandlungsgesetzes hinzuweisen.Die beteiligten Gesellschaften sind keine Empfänger einer öffentlichen Förderung oder einer lnvestitionsbeihilfe.c) Rechte, die Minderheitsgesellschafter gemäß dem deutschen Recht geltend machen können: Die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben jeweils nur einen Gesellschafter, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen,d) Rechte, die Aktionäre gemäß dem tschechischen Recht geltend machen können:HQM als Alleinaktionär der übertragenden Gesellschaft und die übertragende Gesellschaft als Alleingesellschafter der übernehmenden Gesellschaft erklärten gemäß dem tschechischen Umwandlungsgesetz einen Verzicht auf Rechte, und zwar insbesondere auf das Recht auf einen sog. Ausgleich, das Recht, ihren Anteil an der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 49a des tschechischen Umwandlungsgesetzes zu verkaufen, das Recht auf eine unentgeltliche Kopie aller Dokumente bei der Verschmelzung, das Recht auf einen Schadensersatz, das Recht auf Stellung eines Antrages auf Feststellung der Ungültigkeit des Verschmelzungsvertrages und ferner das Recht auf Stellung eines Antrages auf Feststellung der Ungültigkeit der Beschlüsse über die Genehmigung aller erforderlichen Beschlüsse in der Sache der Verschmelzung gemäß Verschmelzungsvertrag, das Recht auf Erstellung eines Zwischenabschlusses aller beteiligten Gesellschaften, das Recht auf Erstellung eines Sachverständigenberichtes über die grenzüberschreitende Umwandlung im Sinne des § 59q des tschechischen Umwandlungsgesetzes, auf sonstige Rechte, und zwar auch solcher, die erst in der Zukunft entstehen, wenn diese durch das tschechische Umwandlungsgesetz im Zusammenhang mit der Verschmelzung gemäß dem Verschmelzungsvertrag gewährt werden (insbesondere das Recht auf Erstellung aller Berichte, die gemäß dem tschechischen Umwandlungsgesetz erstellt werden sollen, und zwar eines Berichtes über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages durch einen Sachverständigen für Verschmelzungen, das Recht auf Bekanntmachung mit allen wesentlichen Änderungen bezüglich des Vermögens, zu denen es im Zeitraum ab der Erstellung des Verschmelzungsvertrages bis zum Tag des Beschlusses über die Genehmigung der Verschmelzung in allen beteiligten Gesellschaften kam), wobei diese Mitteilung keinen Hinweis auf Rechte umfasst, auf die die Gesellschafter/Aktionäre verzichtet haben. Keine der beteiligten Gesellschaften hat gemäß den gültigen Rechtsvorschriften die Verpflichtung zur Prüfung eines Abschlusses durch einen Abschlussprüfer.Folgende Dokumente(1) der Verschmelzungsvertrag,(2) Abschlüsse aller beteiligten Gesellschaften für die letzten 3 Geschäftsjahre, soweit die beteiligte Gesellschaft während dieses Zeitraumes existierte, bzw. solche Abschlüsse eines Rechtsvorgängers, falls die beteiligte Aktiengesellschaft einen Rechtsvorgänger hatte, sowie Wirtschaftsprüferberichte zu diesen Abschlüssen, soweit diese gefordert werden,(3) Schlussbilanzen aller beteiligten Gesellschaften, Eröffnungsbilanz der übernehmenden Gesellschaft., Berichte der Statutarorgane über die grenzüberschreitende Verschmelzung der beteiligten Gesellschaften,haben für den Aktionär mindestens 1 Monat vor dem Tag der Abhaltung der Hauptversammlung zur Einsichtnahme bereit zu stehen, auf welcher die grenzüberschreitende Verschmelzung genehmigt werden soll.Da im Zusammenhang mit der Verschmelzung Gesellschafterversammlungen/Hauptversammlungen aller beteiligten Gesellschaften stattfinden werden, und die Bedingungen für ein Abkauf von Aktien gemäß § 144 Abs. 1, § 145 oder § 49a des tschechischen Umwandlungsgesetzes nicht erfüllt sind, werden die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft nicht auf ihre Rechte gemäß § 118 lit. b) und c) des tschechischen Umwandlungsgesetzes hingewiesen.Jeder Gesellschafter/Aktionär einer beteiligten Gesellschaft, der hierum ersucht, hat ein Recht auf Informationen, die die sonstigen an der Verschmelzung beteiligten Personen betreffen, sofern diese aus Sicht der Umwandlung von Belang sind, und dies auf der Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung, die die Umwandlung genehmigen soll. Eine an der Umwandlung beteiligte Person wird keine Informationen gewähren, sofern- die Weitergabe dieser Informationen einer an der Umwandlung beteiligten Person oder einer diese beherrschenden oder einer durch sie beherrschten Person einen erheblichen Nachteil verursachen könnte,- diese Informationen den Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses bilden, oder- es sich um eine geheim gehaltene Information gemäß einem Gesetz zur Regelung geheim gehaltener Informationen handelt.Bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen hat der Aktionär auch ein Recht auf einen sog. Ausgleich, ein Recht auf einen Umtausch von Anteilen, auf Auszahlung von sog. Nachzahlungen, ein Recht auf Schadensersatz, ein Recht auf sich Bekanntmachen mit dem Vermögen, das Recht auf Bestellung eines Sachverständigen für Verschmelzungen, ferner das Recht auf Stellung eines Antrages auf Feststellung der Ungültigkeit des Verschmelzungsvertrages und/oder von Beschlüssen der Hauptversammlung etc., sofern er nicht in Einklang mit dem tschechischen Umwandlungsgesetz auf diese Rechte verzichtete, wie bei dieser Verschmelzung geschehen.Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet jedem Gesellschafter/Aktionär oder Gläubiger jedweder der beteiligten Gesellschaften in Schriftform oder auf Antrag in elektronischer Form vollständige Informationen über sämtliche Rechte kostenlos zur Verfügung zu stellen, welche den Aktionären und / oder den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft zustehen.Da weder die übertragende Gesellschaft noch die übernehmende Gesellschaft Arbeitnehmer haben, bestehen keine etwaigen Rechte eines Einflusses der Arbeitnehmer auf eine Mitbestimmung.d) Vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung ihrer Rechte können die Gläubiger und Gesellschafter unter folgender Anschrift kostenlos einholen: MITU Automotive Deutschland GmbH, Ludwig-Hupfeld-Straße 8, 04178 Leipzig.Vorgänge ohne Eintragung
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