Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dresden zum Aktenzeichen HRB 29111
Firma: GfL Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH
Sitz: Dresden
Adresse: Hermann-Prell-Str. 8, 01324 Dresden
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 22.07.2010 12:00:00
GfL Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH, Dresden, Hermann-Prell-Str. 8, 01324 Dresden.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.02.2002. Die Gesellschafterversammlung vom 27.06.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Sitz, bisher Berlin, Amtsgericht Charlottenburg HRB 84460 B) beschlossen. Geschäftsanschrift: Hermann-Prell-Str. 8, 01324 Dresden. Gegenstand des Unternehmens: Wissenschaftliche, technische und betriebswirtschaftliche Beratung und Planung in Fragen der Luftfahrt und allen damit zusammenhängenden Bereichen. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Fricke, Hartmut, Berlin, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die FAST-Airport System Technologien GmbH mit dem Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, HRB 20747) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2010 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.06.2010 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Fricke, Hartmut aus Berlin