Veröffentlichungen vom Amtsgericht Chemnitz zum Aktenzeichen HRB 25182
Firma: Sachsenland Getränke GmbH
Sitz: Wolkenstein
Adresse: Annaberger Straße 25, 09429 Wolkenstein
Veränderungen
HRB 25182: Sachsenland Getränke GmbH, Wolkenstein, Annaberger Straße 25, 09429 W...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 28.08.2009 10:42:00
Sachsenland Getränke GmbH, Wolkenstein, Annaberger Straße 25, 09429 Wolkenstein.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.06.2009 mit Nachtrag vom 07.07.2009. Geschäftsanschrift: Annaberger Straße 25, 09429 Wolkenstein. Gegenstand des Unternehmens: Groß und Einzelhandel mit Getränken aller Art und ergänzenden Erzeugnissen. Stammkapital: 78.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hofmann, Gilbert, Wolkenstein, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung eines Teils des Vermögens als Ganzes der Sachsenland Fruchtquell GmbH, mit dem Sitz in Wolkenstein (Amtsgericht Chemnitz, HRB 716) im Wege der Abspaltung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 08.06.2009 mit Nachtrag vom 07.07.2009 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers von denselben Tagen. Die Gesellschaft ist mit der Eintragung der Abspaltung im Register des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tag entstanden.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Hofmann, Gilbert aus Wolkenstein