Veröffentlichungen vom Amtsgericht Chemnitz zum Aktenzeichen HRB 21808
Firma: GfU Gesellschaft für Umweltanalytik mbH
Sitz: Chemnitz
Adresse: Saydaer Straße 11, 09111 Chemnitz
Veränderungen
GfU Gesellschaft für Umweltanalytik mbH, Chemnitz, Saydaer Straße 11, 09111 Chem...
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GfU Gesellschaft für Umweltanalytik mbH, Chemnitz (An der Markthalle 18, 09111 C...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 20.01.2005 09:22:00
GfU Gesellschaft für Umweltanalytik mbH, Chemnitz (An der Markthalle 18, 09111 Chemnitz). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.08.2004. Gegenstand des Unternehmens: Gutachter- und Analysentätigkeit im Bereich der Umwelt- und Bautechnik sowie Erwerb, Halten und Veräußern von Firmenbeteiligungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Geschäftsführer: Dr. Graf, Josef, Leonberg, *XX.XX.XXXX. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Entstanden durch Übertragung eines Teils des Vermögens als Ganzes der IUS Institut für Umweltanalytik und Schadstoffchemie GmbH, mit dem Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart, HRB 13411) im Wege der Abspaltung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom31.08.2004 mit Nachtrag vom 15.12.2004 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag. Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung der Abspaltung im Register des übertragenden Rechtsträgers.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger. Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Graf, Josef aus Leonberg