Veröffentlichungen vom Amtsgericht Leipzig zum Aktenzeichen HRB 21633
Firma: Gmyrek-Elektronik-GmbH
Sitz: Braunsbedra
Veränderungen
Gmyrek-Elektronik-GmbH, Leipzig (Seeweg 14, 06242 Braunsbedra). Der Sitz der Ges...
Veränderungen
Gmyrek-Elektronik-GmbH, Leipzig (Philipp-Rosenthal-Str. 48, 04103 Leipzig). Best...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 10.06.2005 09:12:00
Gmyrek-Elektronik-GmbH, Leipzig (Philipp-Rosenthal-Str. 48, 04103 Leipzig). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.05.2005. Gegenstand des Unternehmens: Import und Export, Handel und Service von Sende- und Empfangsanlagen, elektronischen und elektrotechnischen Gütern, Werkzeugen, Aufsperrtechnik, Selbstschutzprodukte, EDV- und Computertechnik, Spionage- und Abhörschutztechnik, EDV- und Internetberatung und -betreuung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Gmyrek, Stefan, Leipzig, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens "Gmyrek Elektronik e.K." mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRA 14630) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung. Die Ausgliederung wurde am 02.06.2005 in das Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 137 Abs. 3 UmwG. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Gmyrek, Stefan aus Leipzig