Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dresden zum Aktenzeichen HRB 19635
Firma: DRK Freital Soziale Dienste gemeinnützige GmbH
Sitz: Freital
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HRB 19635: DRK Freital Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, Freital, Dresdner Str...
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DRK Freital Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, Freital, Dresdner Straße 207, 01...
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Veröffentlichung vom 25.10.2007 12:00:00
Deutsches Rotes Kreuz Freital Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, Freital (Dresdner Straße 207, 01705 Freital). Die Gesellschafterversammlung vom 27.06.2007 mit Nachtrag vom 04.09.2007 hat die Änderung der §§ 1 (Firma und Sitz - bzgl. Firma) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) sowie die Einfügung eines § 12a (Verwendung des Begriffs Deutsches Rotes Kreuz, DRK und Verwendung Signets Rotes Kreuz) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: DRK Freital Soziale Dienste gemeinnützige GmbH. Neuer Gegenstand: Betreiben ambulanter, teilstationärer u. stationärer Pflege für ältere hilfs- und pflegebedürftige Bürger; Betreiben eines Mahlzeitendienstes; Betreiben von Seniorenclubs; Betrieb von Wohnanlagen der betreuten oder nicht betreuten Form; Vermietung und Betreuung von Wohneinheiten für Senioren; Betreiben einer Möbelhalle; Betreiben einer Kleiderkammer. Die Wohnanlage "Zur alten Gerichtsbarkeit" gemeinnützige GmbH mit dem Sitz in Freital (Amtsgericht Dresden, HRB 15095) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2007 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.06.2007 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.