Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dresden zum Aktenzeichen HRB 12741
Firma: FMS Früchte- u. Gemüsehandel, Lager und Logistik Verwaltungs-GmbH
Sitz: Priestewitz/Stauda
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HRB 12741: FMS Früchte- u. Gemüsehandel, Lager und Logistik Verwaltungs-GmbH, Pr...
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FBS Fruchthandel Beteiligungsgesellschaft Stauda mbH, Priestewitz/Stauda, Priest...
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Veröffentlichung vom 01.09.2011 12:00:00
FBS Fruchthandel Beteiligungsgesellschaft Stauda mbH, Priestewitz/Stauda, Priestewitzer Str. 20, 01561 Priestewitz. Die Gesellschafterversammlung vom 22.07.2011 hat die Umstellung des Stammkapitals auf 25.564,59 EUR und die Erhöhung des Stammkapitals um 24.435,41 EUR auf 50.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der FMS Früchte- u. Gemüsehandel, Lager und Logistik Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Priestewitz/Stauda und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbes. hinsichtlich der §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 3 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Geschäftsanschrift: Priestewitzer Str. 20, 01561 Priestewitz. Neuer Gegenstand: Beteiligung an anderen Unternehmen, welche unmittelbar oder mittelbar den Großhandel mit Früchten und Gemüsen aller Art betreiben sowie die Verwaltung dieser Beteiligungen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR. persönliche Daten ergänzt: Geschäftsführer: Franceschetti, Helge, Stuttgart, *XX.XX.XXXX; Löffler, Claus-Martin, Neu-Ulm, *XX.XX.XXXX; Noller, Peter, Priestewitz, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die FMS Früchte- u. Gemüsehandel, Lager und Logistik Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Priestewitz/Stauda (Amtsgericht Dresden, HRB 15150) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.07.2011 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Franceschetti, Helge aus Stuttgart,
Löffler, Claus-Martin aus Neu-Ulm,
Noller, Peter aus Priestewitz