Veröffentlichungen vom Amtsgericht Chemnitz zum Aktenzeichen HRB 106477
Firma: Verkehrsgesellschaft Döbeln mbH
Sitz: Ebersbach
Löschungen
Verkehrsgesellschaft Döbeln mbH, Ebersbach, Am Gewerbegebiet 5, 04720 Ebersbach....
Veränderungen
Verkehrsgesellschaft Döbeln mbH, Ebersbach, Am Gewerbegebiet 5, 04720 Ebersbach....
Veränderungen
Veröffentlichung vom 11.03.2010 12:00:00
Verkehrsgesellschaft Döbeln mbH, Ebersbach, Am Gewerbegebiet 5, 04720 Ebersbach.Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2009 hat den Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Insbesondere wurde geändert: § 2 (Gegenstand des Unternehmens). Neuer Gegenstand: Planung, Organisation, Ausgestaltung und Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der Schülerbeförderung und etwaiger Sonderformen sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Gesllschaft darf auch sonstige Verkehrstätigkeiten, insbesondere Reiseverkehr und die damit verbundene Reiseveranstaltertätigkeit, sowie Mietwagenverkehr betreiben. Die Gesellschaft kann alle im sachlichen Zusammenhang mit dem vorbezeichneten Gegenstand stehenden Tätigkeiten wahrnehmen und alle Geschäfte und sonstigen Maßnahmen ergreifen, die dem Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar förderlich sind, beispielsweise die Durchführung von Instandhaltungs-, Fuhrparkmanagement- und sonstigen Serviceleistungen für eigene oder fremde Kraftfahrzeuge sowie das Vorhalten und entgeltliche Zurverfügungstellen von Kraftfahrzeugen für Dritte. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen erwerben, steuern, verwalten oder sich an anderen Unternehmen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beteiligen sowie Niederlassungen und Tochtergesellschaften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gründen. Die Gesellschaft darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Beteiligungen an anderen Unternehmen, an denen der Gesellschaft allein oder zusammen mit anderen kommunalen Unternehmen und/oder kommunalen Körperschaften die Mehrheit der Anteile zusteht, dürfen nur eingegangen und unterhalten werden, wenn in deren Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen die Bestimmungen des § 96 II Nr. 1 und Nr. 2 a - der sächsischen Gemeindeordnung vereinbart sind.