Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dresden zum Aktenzeichen HRA 8186
Firma: Autozentrum Lausitz GmbH & Co. KG
Sitz: Bautzen
Adresse: Königsbrücker Str. 96, 01099 Dresden
Veränderungen
Autozentrum Lausitz GmbH & Co. KG, Bautzen, Karl-Liebknecht-Str. 10 A, 02625 Bau...
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Autozentrum Lausitz GmbH & Co. KG, Bautzen, Karl-Liebknecht-Str. 10 A, 02625 Bau...
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Autozentrum Lausitz GmbH & Co. KG, Bautzen, Malschwitzer Str. 1, 02625 Bautzen. ...
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Autozentrum Lausitz GmbH & Co. KG, Bautzen, Malschwitzer Str. 1, 02625 Bautzen. ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 08.09.2011 12:00:00
Autozentrum Lausitz GmbH & Co. KG, Bautzen, Malschwitzer Str. 1, 02625 Bautzen. (Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art, insbesondere mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen der Marken VW und Audi, mit KFZ-Zubehör und Betrieb einer KFZ-Werkstatt mit Lackiererei). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Malschwitzer Str. 1, 02625 Bautzen. Zweigniederlassung(en) unter gleicher Firma mit Zusatz: Zweigniederlassung Großenhain, 01558 Großenhain, Geschäftsanschrift: Eichenallee 3, 01558 Großenhain. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Fischer Gruppe GmbH, Bautzen (Amtsgericht Dresden, HRB 22181). Entstanden durch Verschmelzung der Autohaus Hartmut Vogt GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Bautzen (Amtsgericht Dresden, HRA 5443) mit der Autohaus Fischer GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Großenhain (Amtsgericht Dresden, HRA 6224).Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.