Veröffentlichungen vom Amtsgericht Saarbrücken zum Aktenzeichen HRB 984
Firma: Kopp Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Quierschied
Löschungen
HRB 984: Kopp Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wallerfangen, Zur Weisacht ...
Veränderungen
HRB 984: Kopp Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wallerfangen, Zur Weisacht ...
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HRB 984: Kopp Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Quierschied, Gewerbegebiet ...
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HRB 984:Kopp Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Quierschied, Gewerbegebiet H...
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Kopp Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Quierschied, Gewerbegebiet Heidekorn...
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Kopp Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Quierschied, Gewerbegebiet Heidekorn...
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Veröffentlichung vom 20.01.2006 12:22:00
Kopp Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Quierschied (Heidekorn 5, 66287 Quierschied). Die Gesellschafterversammlung hat am 18.11.2005 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um 435,41 EUR auf 26.000,00 EUR zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 4 (Stammkapital) sowie in den §§ 11(Gewinnverwendung) und 13 (Bekanntmachungen) zu ändern. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.11.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 18.11.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 18.11.2005 mit der Alpenkönig Käsespezialitäten Vertriebs GmbH mit Sitz in Quierschied (AG Saarbrücken HRB 12186) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2 Nr. 1, 3 Abs 1 Nr. 2, 4 ff, 46 ff UmwG- Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
