Veröffentlichungen vom Amtsgericht Saarbrücken zum Aktenzeichen HRB 18378
Firma: Jenal Automobil GmbH
Sitz: Homburg
Adresse: Mainzer Straße 77, 66424 Homburg
Löschungen
HRB 18378: Jenal Automobil GmbH, Homburg, Mainzer Straße 77, 66424 Homburg. Die ...
Veränderungen
HRB 18378:Jenal Automobil GmbH, Homburg, Mainzer Straße 77, 66424 Homburg.Allgem...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 28.01.2010 12:00:00
Jenal Automobil GmbH, Homburg, Mainzer Straße 77, 66424 Homburg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.01.2010. Geschäftsanschrift: Mainzer Straße 77, 66424 Homburg. Die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin an der Jenal Automobile Holding GmbH & Co. KG, deren Geschäftsgegenstand gerichtet ist auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie die Verwaltung von übrigem Vermögen, sowie den Handel mit Automobilen; ausgeschlossen sind jedoch Bankgeschäfte. 50.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Jenal, Günter, Saarbrücken, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Jenal Automobil AG, Homburg (Amtsgericht Saarbrücken HRB 15632) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14.01.2010. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Jenal, Günter aus Saarbrücken