Veröffentlichungen vom Amtsgericht Saarbrücken zum Aktenzeichen HRB 101878
Firma: Kast Verwaltungsgesellschaft mbH
Sitz: Saarlouis
Veränderungen
HRB 101878:Kast Verwaltungsgesellschaft mbH, Saarlouis, Carl-Zeiss-Straße 32, 66...
Veränderungen
HRB 101878:Kast Verwaltungsgesellschaft mbH, Saarlouis, Carl-Zeiss-Straße 32, 66...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 25.08.2014 16:17:00
HRB 101878:Kast Verwaltungsgesellschaft mbH, Saarlouis, Carl-Zeiss-Straße 32, 66740 Saarlouis.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.07.2014. Geschäftsanschrift: Carl-Zeiss-Straße 32, 66740 Saarlouis. Gegenstand: Die Verwaltung und Vermietung von Immobilien, der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften. Stammkapital: 500.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kast, Paul, Saarlouis, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Fellinger-Schwarz, Hannelore, Rehlingen-Siersburg, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Kast GmbH & Co. KG, Saarlouis (Amtsgericht Saarbrücken HRA 9964) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Fellinger-Schwarz, Hannelore aus Rehlingen-Siersburg,
Kast, Paul aus Saarlouis