Veröffentlichungen vom Amtsgericht Saarbrücken zum Aktenzeichen HRB 101368
Firma: mpool consulting GmbH
Sitz: Saarbrücken
Adresse: Ernst-Abbe-Straße 1, 66115 Saarbrücken
Veränderungen
HRB 101368: mpool consulting GmbH, Saarbrücken, Ernst-Abbe-Straße 1, 66115 Saarb...
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HRB 101368:mpool consulting GmbH, Saarbrücken, Heinrich-Barth-Straße 1, 66115 Sa...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 23.12.2013 12:08:00
HRB 101368:mpool consulting GmbH, Saarbrücken, Heinrich-Barth-Straße 1, 66115 Saarbrücken.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.08.2013. Geschäftsanschrift: Heinrich-Barth-Straße 1, 66115 Saarbrücken. Gegenstand: Die Analyse, Bewertung und Optimierung von Unternehmensstrategien, - strukturen und - kulturen und die Durchführung der dazu notwendigen Tätigkeiten sowie die Übernahme einer Holdingfunktion. Stammkapital: 125.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr.-Ing. Fink, Bodo, Moers, *XX.XX.XXXX; Ziegler, Hermann, Eppelborn, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der mpool consulting AG, Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken, HRB 13366) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 28.08.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr.-Ing. Fink, Bodo aus Moers,
Ziegler, Hermann aus Eppelborn