Veröffentlichungen vom Amtsgericht Saarbrücken zum Aktenzeichen HRA 6240
Firma: Beerdigungsinstitut Pietät von Rüden Inhaber Stefan Kohl e.K.
Sitz: Saarbrücken
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Veröffentlichung vom 05.08.2013 12:00:00
Beerdigungs - Institut "Pietät" Wilhelm von Rüden Inhaber Stefan Kohl e.K., Saarbrücken, Mainzer Str. 17, 66111 Saarbrücken. Beerdigungsinstitut Pietät von Rüden Inhaber Stefan Kohl e.K. Zweigniederlassung errichtet unter Firma: Beerdigungsinstitut Trapp, Zweigniederlassung der Beerdigungsinstitut Pietät von Rüden Inhaber Stefan Kohl e.K. mit Sitz in Saarbrücken, 55583 Bad Münster am Stein-Ebernburg, Geschäftsanschrift: Schlossgartenstraße 7, 55583 Bad Münster am Stein-Ebernburg; Horus Bestattungen, Zweigniederlassung der Beerdigungsinstitut Pietät von Rüden Inhaber Stefan Kohl e.K. mit Sitz in Saarbrücken, 66121 Saarbrücken, Geschäftsanschrift: Mainzer Straße 41, 66121 Saarbrücken; Irene Winkler, Bestattungen, Zweigniederlassung der Beerdigungsinstitut Pietät von Rüden Inhaber Stefan Kohl e.K. mit Sitz in Saarbrücken, 55130 Mainz, Geschäftsanschrift: Jakob-Anstatt-Straße 2, 55130 Mainz. Der Inhaber hat das Vermögen der Horus Trauerhilfe GmbH mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken, HRB 16831) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 05.07.2013 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 05.07.2013 als Ganzes übernommen. Die Haftung für die im Betrieb des Geschäfts Beerdigungs- Institut "Pietät" Wilhelm von Rüden Inhaber Wilhelm Müller begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers und der Übergang der im Betrieb begründeten Forderungen ist beim Erwerb des Handelsgeschäfts durch Stefan Kohl ausgeschlossen worden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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