Veröffentlichungen vom Amtsgericht Flensburg zum Aktenzeichen HRB 7686 FL
Firma: zapwerk GmbH
Sitz: Flensburg
Adresse: Lise-Meitner-Straße 14, 24941 Flensburg
Löschungen
zapwerk GmbH, Flensburg, Lise-Meitner-Straße 14, 24941 Flensburg. Die Verschmelz...
Veränderungen
zapwerk GmbH, Flensburg, Lise-Meitner-Straße 14, 24941 Flensburg. Die Gesellscha...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 27.08.2009 12:00:00
zapwerk GmbH, Flensburg, Lise-Meitner-Straße 14, 24941 Flensburg. Name der Firma: zapwerk GmbH Sitz der Firma: Flensburg; Geschäftsanschrift:; Lise-Meitner-Straße 14, 24941 Flensburg Gegenstand: Gegenstand der Gesellschaft ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen und Unternehmensteilen und der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen und Unternehmensteilen. Kapital: 50.000,00 EUR Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Vorstand: Geschäftsführer:; 1. Grün, Arne, *XX.XX.XXXX, Flensburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der zapwerk AG mit Sitz in Flensburg (Amtsgericht Flensburg, HRB 7685 Fl) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 19.06.2009. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Grün, Arne aus Flensburg