Veröffentlichungen vom Amtsgericht Lübeck zum Aktenzeichen HRB 605 SB
Firma: Broßmann & Matzen Elektro-, Sanitär- & Heizungstechnik GmbH
Sitz: Büchen
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HRB 605 SB: Firma vormals: Broßmann & Matzen Elektro-, Sanitär- & Heizungstechni...
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HRB 605 SB: Broßmann & Matzen Elektro-, Sanitär- & Heizungstechnik GmbH, Büchen,...
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Veröffentlichung vom 20.05.2011 22:00:00
Elektro Broßmann und Matzen GmbH, Büchen, Berliner Straße 42, 21514 Büchen. Name der Firma: Broßmann & Matzen Elektro-, Sanitär- & Heizungstechnik GmbH, Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Berliner Straße 42, 21514 Büchen, Kapital: 76.400,00 EUR. Änderung zu Nr. 1: Geschäftsführer: Broßmann, Stephan, *XX.XX.XXXX, Büchen; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Änderung zu Nr. 2: Geschäftsführer: Matzen, Reiner Benno, *XX.XX.XXXX, Nusse; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.03.2011 wurde die Umstellung auf Euro, die Erhöhung des Stammkapitals um 70,81 Euro auf 51.200,-Euro sowie die Änderungen des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Durch weiteren Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.03.2011 wurde das Stammkapital um 25.200,00 Euro auf 76.400,00 Euro erhöht und der Gesellschaftsvertrag in den §§ 1 (Firma/Sitz) und 3 (Stammkapital) geändert. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.03.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage wurde die Sanitär- & Heizungstechnik Broßmann & Matzen GmbH mit Sitz in Büchen (Amtsgericht Lübeck, HRB 1500 SB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Broßmann, Stephan aus Büchen,
Matzen, Reiner Benno aus Nusse