Veröffentlichungen vom Amtsgericht Kiel zum Aktenzeichen HRB 558 SE
Firma: Gutshof-Ei GmbH
Sitz: Schackendorf
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HRB 558 SE: Gutshof-Ei GmbH, Schackendorf, Hauptstraße 1, 23795 Schackendorf. Ni...
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HRB 558 SE: Gutshof-Ei GmbH, Schackendorf, Hauptstraße 1, 23795 Schackendorf. Pr...
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Gutshof-Ei GmbH, Schackendorf, Hauptstraße 1, 23795 Schackendorf. Prokura: Änder...
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Gutshof-Ei GmbH, Schackendorf, Hauptstraße 1, 23795 Schackendorf. Prokura: Nicht...
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Gutshof-Ei GmbH, SchackendorfHauptstraße 1, 23795 Schackendorf. Sitz der Firma: ...
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Gutshof-Ei GmbH, Schackendorf(Hauptstr. 1, 23795 Schackendorf). Vorstand: Gesch...
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Veröffentlichung vom 22.12.2006 14:28:00
Gutshof-Ei GmbH, Schackendorf(Hauptstr. 1, 23795 Schackendorf). Firma vormals: Nordmark-Geflügel Erzeugergemeinschaft mbH. Gegenstand: Betreiben von Eierpackstellen und Logistik sowie der Ein- und Verkauf von Eiern, Eiprodukten und anderen Waren. Stamm- bzw. Grundkapital: 2.610.000 EUR Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.09.2006 ist das Stammkapital von bisher 1.000.000 DM auf Euro umgestellt und um bare 708,12 EUR auf 512.000 EUR erhöht worden. Sodann ist das Stammkapital im Wege der Sachkapitalerhöhung um weitere 870.000 EUR auf 1.382.000 EUR erhöht worden. Schließlich ist das Stammkapital zur Durchführung der Verschmelzung mit der Gutshof-Ei GmbH (Amtsgericht Kiel, HRB 7023 KI) um weitere 1.228.000 EUR auf 2.610.000 EUR erhöht worden. Der Gesellschaftsvertrag ist in § 3 (Stammkapital) jeweils entsprechend geändert worden. Im Übrigen ist der Gesellschaftsvertrag vollständig neu gefasst. Insbesondere sind ferner § 1 (Firma) und § 2 (Gegenstand) geändert.; Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.09.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Gutshof-Ei GmbH (Amtsgericht Kiel, HRB 7023 KI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Vermelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..