Veröffentlichungen vom Amtsgericht Lübeck zum Aktenzeichen HRB 3874 AH
Firma: Cappus Dienstleistungen 2/3 GmbH
Sitz: Ahrensburg
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HRB 3874 AH: Cappus Dienstleistungen 2/3 GmbH, Ahrensburg, Voßberg 2 d, 22926 Ah...
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HRB 3874 AH: Cappus Dienstleistungen 2/3 GmbH, Ahrensburg, Voßberg 2 d, 22926 Ah...
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HRB 3874 AH: Cappus Dienstleistungen 2/3 GmbH, Ahrensburg, Voßberg 2 d, 22926 Ah...
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Cappus Dienstleistungen 2/3 GmbH, Ahrensburg, Voßberg 2 d, 22926 Ahrensburg. Vor...
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Veröffentlichung vom 25.09.2009 12:00:00
Cappus Dienstleistungen 2/3 GmbH, Ahrensburg, Voßberg 2 d, 22926 Ahrensburg. Geschäftsanschrift eingetragen. Nicht mehr Geschäftsführer:; 2. Cappus, Dieter Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.08.2009 ist der Gesellschaftsvertrag in § 1 (Firma) und § 17 (Bekanntmachungen) geändert worden. Die Firma lautet Cappus Dienstleistungen 2/3 GmbH. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 14.08.2009 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage Teile ihres Vermögens als Gesamtheit (den Teilbetrieb "Dienstleistungen 1" im "Rosenhof Großhansdorf 1 (Rosenhof 1)") auf die neu gegründete Cappus Dienstleistungen 1 GmbH mit Sitz in Ahrensburg (Amtsgericht Lübeck, HRB 9474 HL) übertragen.; Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 14.08.2009 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage Teile ihres Vermögens als Gesamtheit (den Teilbetrieb "Dienstleistungen 10" im "Rosenhof Berlin-Mariendorf (Rosenhof 10)") auf die neu gegründete Cappus Dienstleistungen 10 GmbH mit Sitz in Ahrensburg (Amtsgericht Lübeck, HRB 9475 HL) übertragen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..