Veröffentlichungen vom Amtsgericht Lübeck zum Aktenzeichen HRB 1302 OL
Firma: SCHORISCH Intec GmbH
Sitz: Wentorf b. Hamburg
Adresse: Altenburger Straße 4, 09648 Mittweida
Veränderungen
OKDUS - Sana Kliniken Ostholstein Dienstleistungs- und Service GmbH, Lensahn(Dai...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 24.08.2007 09:51:00
OKDUS - Sana Kliniken Ostholstein Dienstleistungs- und Service GmbH, Lensahn(Daimlerstraße 2, 23738 Lensahn). Geschäftsführer: 3. Wenzl, Robert, *XX.XX.XXXX, München; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 4. Wiener, Frank-Ulrich, *XX.XX.XXXX, Flensburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.06.2007 wurde der Gesellschaftsvertrag in den §§ 8 Abs. 2 (Geschäftsführung) und 12 Abs. 3 (Schlußbestimmungen) geändert. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.08.2007 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Sana-Catering-Service GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 146961) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Wenzl, Robert aus München,
Wiener, Frank-Ulrich aus Flensburg