Veröffentlichungen vom Amtsgericht Kiel zum Aktenzeichen HRA 4634 KI
Firma: wetreu Mecklenburg - Vorpommern KG Steuerberatungsgesellschaft
Sitz: Kiel
Adresse: Haselbusch 8, 24146 Kiel
Veränderungen
HRA 4634 KI: wetreu Mecklenburg - Vorpommern KG Steuerberatungsgesellschaft, Kie...
Veränderungen
Änderung der Firma: HRA 4634 KI: wetreu Mecklenburg - Vorpommern KG Steuerberatu...
Veränderungen
w.econ WETREU KG Steuerberatungsgesellschaft, Kiel(Haselbusch 8, 24146 Kiel). D...
Veränderungen
w.econ WETREU KG Steuerberatungsgesellschaft, Kiel(Haselbusch 8, 24146 Kiel). N...
Veränderungen
WETREU Kommanditgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kiel(Haselbusch 8, 241...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 06.10.2006 07:01:00
WETREU Kommanditgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kiel(Haselbusch 8, 24146 Kiel). Nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter: Sauter, Frank. Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.07.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 27.07.2006 Teile des Vermögens (den Betriebsteil in Wismar) auf die LBB Kommanditgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (Amtsgericht Lübeck HRA 3999 HL) im Wege der Spaltung zur Aufnahme übertragen. Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.07.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 27.07.2006 Teile des Vermögens (Betriebsteil in Stralsund) der Weiland-Ortmann-Sauter-Walther Kommanditgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (Amtsgericht Kiel HRA 4170 KI) im Wege der Spaltung zur Aufnahme übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..