Veröffentlichungen vom Amtsgericht Lübeck zum Aktenzeichen HRA 3999 HL
Firma: wetreu Nord KG Steuerberatungsgesellschaft
Sitz: Lübeck
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HRA 3999 HL: wetreu Nord KG Steuerberatungsgesellschaft, Lübeck (Geniner Str. 68...
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HRA 3999 HL: wetreu Nord KG Steuerberatungsgesellschaft, Lübeck (Geniner Str. 68...
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w.econ Nord KG Steuerberatungsgesellschaft, Lübeck(Geniner Str. 68a, 23560 Lübe...
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w.econ Nord KG Steuerberatungsgesellschaft, Lübeck(Geniner Str. 68a, 23560 Lübe...
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w.econ Nord KG Steuerberatungsgesellschaft, Lübeck(Geniner Str. 68a, 23560 Lübe...
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w.econ Nord KG Steuerberatungsgesellschaft, Lübeck. Die Eintragung laufende Numm...
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LBB Kommanditgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Lübeck. Name der Firma: w...
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Veröffentlichung vom 22.09.2006 09:40:00
LBB Kommanditgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Lübeck. Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.07.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 27.07.2006 Teile des Vermögens (den Betriebsteil in Wismar) der WETREU Kommanditgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel HRA 4634 KI) übernommen. Die Spaltung wird erst wirksam mit Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers. Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.07.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 27.07.2006 Teile des Vermögens (die Betriebsteile in Hamburg, Lübeck und Wismar) der Weiland-Ortmann-Sauter-Walther Kommanditgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel HRA 4170 KI) übernommen. Die Spaltung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..