Veröffentlichungen vom Amtsgericht Kiel zum Aktenzeichen GnR 514 KI
Firma: Beteiligungs- und Servicegenossenschaft des Schornsteinfegerhandwerks in Schleswig-Holstein eG
Sitz: Neumünster
Adresse: Krummredder 13, 24539 Neumünster
Veränderungen
GnR 514 KI: Beteiligungs- und Servicegenossenschaft des Schornsteinfegerhandwerk...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 13.09.2016 09:47:00
GnR 514 KI: Beteiligungs- und Servicegenossenschaft des Schornsteinfegerhandwerks in Schleswig-Holstein eG, Neumünster (Krummredder 13, 24539 Neumünster). Gegenstand der Firma: Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Aus- und Weiterbildugnsmaßnahmen im Schornsteinfegerhandwerk, die Förderung der Ausbildung im Schonsteinfegerhandwerk, der Verkauf insbesondere von Gebrauchsgütern und Werbemitteln für das Schonsteinfegerhandwerk, die Unterhaltung und Errichtung von Einrichtungen zur Prüfung und Instandhaltung von Messgeräten, die Übernahme von Aufgaben der Innungen und des Landesinnungsverbandes, die sich aus den Satzungen der Innungen oder des Landesinnungsverbandes ergeben, die Organisation und Abwicklung von Schonsteinfegertätigkeiten, insbesondere durch die Tätigkeit als Abrechnungsstelle für Schonsteinfegerbetriebe sowie als Auftragnehmerin für Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks, die nicht den Bezirksschornsteinfegermeistern oder den bevollmächtigen Bezirksschonsteinfegern vorbehalten sind. Vorstand: Vorstandsmitglied: 7. Haack, Sönke, *XX.XX.XXXX, Lübeck; Änderung zu Nr. 6: Wohnortsänderung; Vorstandsmitglied: Dorschel, Andreas, *XX.XX.XXXX, Tellingstedt; Nicht mehr Vorstandsmitglied: 5. Suhr, Peter; Rechtsform: Die Satzung ist am 26.11.2014 geändert in § 2 (Zweck und Gegenstand), § 13 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft) und § 28 (Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben). Der Unternehmensgegenstand ist geändert. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Dorschel, Andreas aus Tellingstedt,
Haack, Sönke aus LübeckVeränderungen
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Neueintragungen
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