Veröffentlichungen vom Amtsgericht Flensburg zum Aktenzeichen GnR 325 FL
Firma: Selbsthilfe-Bauverein eG
Sitz: Flensburg
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GnR 325 FL: Selbsthilfe-Bauverein eG, Flensburg, Willi-Sander-Platz 1, 24943 Fle...
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GnR 325 FL: Selbsthilfe-Bauverein eG, Flensburg, Willi-Sander-Platz 1, 24943 Fle...
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GnR 325 FL: Selbsthilfe-Bauverein eG, Flensburg, Willi-Sander-Platz 1, 24943 Fle...
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GnR 325 FL: Selbsthilfe-Bauverein eG, Flensburg, Willi-Sander-Platz 1, 24943 Fle...
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GnR 325 FL: Selbsthilfe-Bauverein eG, Flensburg, Willi-Sander-Platz 1, 24943 Fle...
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GnR 325 FL: Selbsthilfe-Bauverein eG, Flensburg, Willi-Sander-Platz 1, 24943 Fle...
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GnR 325 FL: Selbsthilfe-Bauverein eG, Flensburg, Willi-Sander-Platz 1, 24943 Fle...
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GnR 325 FL: Selbsthilfe-Bauverein eG, Flensburg, Willi-Sander-Platz 1, 24943 Fle...
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GnR 325 FL: Selbsthilfe-Bauverein eG, Flensburg, Mürwiker Str. 26, 24943 Flensbu...
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GnR 325 FL: Selbsthilfe-Bauverein eG, Flensburg, Mürwiker Str. 26, 24943 Flensbu...
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Selbsthilfe-Bauverein eG, Flensburg, Mürwiker Str. 26, 24943 Flensburg. Die Satz...
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Selbsthilfe Bauverein eG, Flensburg (Mürwiker Str. 26, 24943 Flensburg). Nicht m...
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Selbsthilfe Bauverein eG, Flensburg(Mürwiker Str. 26, 24943 Flensburg). Nicht m...
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Veröffentlichung vom 30.08.2007 08:12:00
Selbsthilfe Bauverein eG, Flensburg(Mürwiker Str. 26, 24943 Flensburg). Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.07.2007 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 14.06.2007 und 23.07.2007 ist die Wohnungsbaugesellschaft A Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Flensburg (Amtsgericht Flensburg, HRB 6200 FL) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Genossenschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Veränderungen
Selbsthilfe Bauverein eG, Flensburg(Mürwiker Str. 26, 24943 Flensburg). Nicht m...