Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mainz zum Aktenzeichen HRB 6907
Firma: BONOWI International Police-Equipment GmbH
Sitz: Mainz
Adresse: Dekan-Laist-Straße 32, 55129 Mainz
Löschungen
HRB 6907: BONOWI International Police-Equipment GmbH, Mainz, Dekan-Laist-Straße ...
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Veröffentlichung vom 16.07.2013 12:00:00
SECURITY Logistik- und Vertriebs GmbH, Mainz, Dekan-Laist-Straße 32, 55129 Mainz. Die Gesellschafterversammlung vom 17.05.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung der Firma und des Gegenstands des Unternehmens beschlossen. Geändert, jetzt: Neue Firma: BONOWI International Police-Equipment GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Vertrieb von Polizei- und Militärausrüstung und sonstigen Sicherheitsprodukten sowie Serviceleistungen und die Veranstaltung von Ausbildungskursen für Polizei und Militär. Die Gesellschaft darf zudem alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf diese Tätigkeiten auch für andere Gesellschaften vornehmen. Bestellt als Geschäftsführer: Bopp, Wolfgang, Mainz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Hergenhahn, Manfred Klaus, Mainz-Kostheim, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura: Bopp, Manuel, Mainz, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.05.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.05.2013 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.05.2013 mit der BONOWI International Police-Equipment GmbH mit Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz, HRB 8813) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Bopp, Manuel aus Mainz,
Bopp, Wolfgang aus Mainz,
Hergenhahn, Manfred Klaus aus Mainz-KostheimVeränderungen
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