Veröffentlichungen vom Amtsgericht Montabaur zum Aktenzeichen HRB 5868
Firma: Freßnapf Tiernahrungshandlung GmbH
Sitz: Wilnsdorf
Löschungen
HRB 5868: Freßnapf Tiernahrungshandlung GmbH, Hachenburg, Saynstrasse 40, 57627 ...
Veränderungen
HRB 5868:Freßnapf Tiernahrungshandlung GmbH, Hachenburg, Saynstrasse 40, 57627 H...
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Veröffentlichung vom 08.09.2014 20:05:00
HRB 5868:Freßnapf Tiernahrungshandlung GmbH, Hachenburg, Saynstrasse 40, 57627 Hachenburg.Die Gesellschafterversammlung hat am 25.08.2014 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf EUR umzustellen, es von dann EUR 25.564,60 um EUR 435,40 auf EUR 26.000,00 zu erhöhen. Des Weiteren hat die Gesellschafterversammlung die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um EUR 4.000,00 auf nunmehr EUR 30.000,00 zur Durchführung des Spaltungs- und Übernahmevertrages mit der "Fressnapf Tiernahrungshandlung GmbH", mit Sitz in Marburg (AG Marburg HRB 2218) beschlossen. Neues Stammkapital: 30.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 25.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.08.2014 Teile des Vermögens der Fressnapf Tiernahrungshandlung GmbH mit Sitz in Marburg (Amtsgericht Marburg, HRB 2218) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.