Veröffentlichungen vom Amtsgericht Montabaur zum Aktenzeichen HRB 5652
Firma: MPV Verwaltungs-GmbH
Sitz: Kirchen
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HRB 5652: MPV Verwaltungs-GmbH, Kirchen, Koblenz-Olper-Strasse 99, 57548 Kirchen...
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MPV Verwaltungs-GmbH, Kirchen, Koblenz-Olper-Strasse 99, 57548 Kirchen. Geschäft...
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Veröffentlichung vom 12.01.2009 22:00:00
MPV Verwaltungs-GmbH, Kirchen, (Koblenz-Olper-Straße 99, 57548 Kirchen).Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens), § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens sowie Erhöhung des Stammkapitals um 500,00 EUR zum Zwecke der Abspaltung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen und der Eintritt in andere Gesellschaften als persönlich haftende Gesellschafterin, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an der Kommanditgesellschaft in Firma MPS Service GmbH & Co. KG. Zweck der Gesellschaft ist des weiteren der Betrieb eines gastronomischen Gewerbes sowie aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Tathandlungen und die Überlassung eigener Arbeitskräfte an fremde Firmen oder an Dritte zwecks Aushilfe bei Arbeitsüberlastung, für Urlaubsvertretungen etc., die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte nach dem AÜG vom 07.08.1972. 26.500,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 25.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.08.2008 Teile des Vermögens der Michael Pitthan GmbH mit Sitz in Kirchen (Amtsgericht Montabaur, HRB 3597) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.