Veröffentlichungen vom Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) zum Aktenzeichen HRB 4933
Firma: MD Fortiscare GmbH
Sitz: Ludwigshafen am Rhein
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HRB 4933: MD Fortiscare GmbH, Ludwigshafen am Rhein, Industriestraße 2 a, 67063 ...
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Veröffentlichung vom 29.07.2011 12:00:00
MD Fortiscare GmbH, Ludwigshafen am Rhein, Industriestraße 2 a, 67063 Ludwigshafen. Die Gesellschafterversammlung vom 16.06.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Weiterhin hat die Gesellschafterversammlung vom 16.06.2011 die Änderung des § 3 (Bekanntmachungen) und § 14 (Jahresabschluss, Ergebnisverwendung) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Konzeption, Einrichtung und Betrieb eines auf medizinische, soziale, sowie allgemeine Informationsleistungen spezialisierten Kompetenz, Service- bzw. Call-Centers. Dies umfasst das gesamte Versorgungsmanagement im Sinne einer ganzheitlichen Betreuung von Versicherten im medizinischen Bereich, Demand-, Disease-Management, sowie die Weiterentwicklung der im Bereich Managecare sinnvollen und erforderlichen Serviceleistungen, der Einsatz von Software, multimedialen und telekommunikativen Werkzeugen und des Internets zum Zwecke der Betreuung, Beratung und Information, die Vermittlung von medizinischen und Fach- und Pflegeleistungen und Hilfsmitteln. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt und es ist ihr jede Betätigung gestattet, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, die geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern und die nach Maßgabe der für die Gesellschafter geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und Zweigniederlassungen errichten, wenn diese Vorhaben mit der gesetzlichen Aufgabenstellung der Gesellschafer vereinbar sind. Den für die Gesellsschafter zuständigen Aufsichtsbehören sind derartige Vorhaben rechtzeitig anzuzeigen (§ 85 Absatz 5 SGB IV). Ebenfalls anzuzeigen sind den für die Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden Maßnahmen der Gesellschaft, die nach § 85 Absatz 1 bis 4 SGB IV anzeige- oder genehmigungspflichtig wären (§ 85 Absatz 5 SGB IV). Die Gesellschaft hat der für einen oder mehrere Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. deren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Gesellschafter auf Grund pflichtgemäßer Prüfung gefordert werden. Soweit neben Sozialversicherungsträgern oder ihren Verbänden auch Dritte Gesellschafter sind, darf der Geschäftsanteilen der Sozialversicherungsträger bzw. der Verbände nicht weniger als 50 % betragen.Veränderungen
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