Veröffentlichungen vom Amtsgericht Koblenz zum Aktenzeichen HRB 4783
Firma: Schumacher & Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Dausenau
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HRB 4783: Schumacher & Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dausenau, ...
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Schumacher & Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dausenau, Langgasse ...
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Veröffentlichung vom 03.07.2012 12:00:00
Schumacher & Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dausenau, Langgasse 70, 56132 Dausenau. Die Gesellschafterversammlung vom 17.04.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. In der gleichen Gesellschafterversammlung wurden auch die §§ 3 (Bekanntmachungen), 5 (Stammkapital, Geschäftsanteile), 8 (Zustimmungsbedürftige Geschäfte), 9 (Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse), 11 (Ergebnisverwendung), 13 (Verfügung über Geschäftsanteile), 17 (Abfindung für ausscheidende Gesellschafter) und 19 (Auflösung) geändert. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von physikalischen, elektromedizinischen Geräten und solchen für den Wellnessbereich sowie die Ausführung von Wartungsarbeiten an diesen Geräten. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.04.2012 nebst Ergänzung vom 15.05.2012 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.05.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.05.2012 mit der OPTIMED Medizintechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Dausenau (Amtsgericht Koblenz, HRB 3614) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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