Veröffentlichungen vom Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) zum Aktenzeichen HRB 4679
Firma: DPP Digitale PrePress GmbH
Sitz: Ludwigshafen/Rhein
Löschungen
HRB 4679:DPP Digitale PrePress GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Amtsstr. 5-11, 67059 Lu...
Veränderungen
HRB 4679:DPP Digitale PrePress GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Amtsstr. 5-11, 67059 Lu...
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DPP Digitale PrePress GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Amtsstr. 5-11, 67059 Ludwigshafe...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 28.05.2010 12:00:00
DPP Digitale PrePress GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Amtsstr. 5-11, 67059 Ludwigshafen.Die Gesellschafterversammlung vom 24.03.2010 hat eine Neufassung sowie Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Geschäftsanschrift: Amtsstr. 5-11, 67059 Ludwigshafen. Die elektronische Bildbearbeitung, Satzerstellung und alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich des Eingehens aller einschlägigen Geschäfte, die den Betrieb des Unternehmens fördern; die Gesellschaft ist berechtigt, die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG zu übernehmen, deren Gegenstand dem Gegenstand der Gesellschaft entspricht oder sich an solchen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.03.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.03.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.03.2010 mit der PPSW PrePress Südwest GmbH mit Sitz in Pirmasens (Amtsgericht Zweibrücken, HRB 23760) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.