Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mainz zum Aktenzeichen HRB 43083
Firma: S+E Kommunikation GmbH
Sitz: Mainz
Löschungen von Amts wegen
HRB 43083: S+E Kommunikation GmbH, Mainz, Binger Straße 14-16, 55120 Mainz. Die ...
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HRB 43083: S+E Kommunikation GmbH, Mainz, Binger Straße 14-16, 55120 Mainz. Wege...
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HRB 43083: S+E Kommunikation GmbH, Mainz, Binger Straße 14-16, 55120 Mainz. Durc...
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HRB 43083:S+E Kommunikation GmbH, Mainz, Binger Straße 14-16, 55120 Mainz.Die Ge...
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S+E Kommunikation GmbH, Mainz, Binger Straße 14-16, 55120 Mainz. Vertretungsbefu...
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S+E Kommunikation GmbH, Mainz, Binger Straße 14-16, 55120 Mainz. Nicht mehr Gesc...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 12.04.2011 22:00:00
S+E Kommunikation GmbH, Mainz, Binger Straße 14-16, 55120 Mainz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.08.2010 mit Änderung vom 23.12.2010. Geschäftsanschrift: Binger Straße 14-16, 55120 Mainz. Gegenstand: Marketingdienstleistungen, insbesondere Direktmarketingdienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Eisenblätter, Malick, Taunusstein, *XX.XX.XXXX; Soschinski, Patrick-Oliver, Taunusstein, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der S. + E. Telefonmarketing OHG, Taunusstein (Amtsgericht Wiesbaden - HRA 6255) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.08.2010. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Eisenblätter, Malick aus Taunusstein,
Soschinski, Patrick-Oliver aus Taunusstein