Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mainz zum Aktenzeichen HRB 43069
Firma: Prinz-Carl Medien GmbH
Sitz: Worms
Veränderungen
Prinz-Carl Medien GmbH, Worms, Prinz-Carl-Anlage 22, 67547 Worms. Von Amts wegen...
Veränderungen
Prinz-Carl Medien GmbH, Worms, Prinz-Carl-Anlage 22, 67547 Worms. Die Gesellscha...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.12.2010 12:00:00
Prinz-Carl Medien GmbH, Worms, Prinz-Carl-Anlage 22, 67547 Worms. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.08.2010. Geschäftsanschrift: Prinz-Carl-Anlage 22, 67547 Worms. Gegenstand: Service- und Dienstleistungen im Bereich Druckvorlagenerstellung, Computing Publishing und die damit verbundenen EDV-Dienstleistungen, Planung, Realisation, Verlegung und Vertrieb von Publikationen aller Art, Werbemaßnahmen aller Art, Herstellung von Druckerzeugnissen im Offsetverfahren, alle damit verbundenen Angelegenheiten einschließlich des Vertriebs sowie alle mit den vorgenannten Gegenständen zusammenhängenden Geschäfte. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ahl, Bernd, Worms, *XX.XX.XXXX; Kronauer, Rainer, Worms, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Prinz-Carl Medien AG, Worms (Amtsgericht Mainz HRB 11923) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 19.08.2010. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.