Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wittlich zum Aktenzeichen HRB 42603
Firma: NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H.
Sitz: Trier
Löschungen
HRB 42603:NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H., Trier, Loebstraße...
Veränderungen
HRB 42603:NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H., Trier, Loebstraße...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 03.02.2014 12:00:00
NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H., Trier, Loebstraße 18, 54292 Trier. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante Verschmelzung der NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Trier, Deutschland (Amtsgericht Wittlich, HRB 42603) mit der NTT Cable UK Ltd., einer Private Limited Company nach britischem Recht mit Sitz in Pershore/Worcestershire, Großbritannien (Companieshouse for England and Wales, Cardiff, Company No. 8736754) eingereicht worden. Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H. auf die NTT Cable UK Ltd. die folgenden Rechte zu (§ 122 d Satz2 Nr. 4 UmwG): Gläubigerrechte: NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H.: Die aufnehmende Gesellschaft NTT Cable UK Ltd. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts in Pershore (Worcestershire). Sie unterliegt daher nicht dem deutschen Recht, so dass die Gläubiger der übertragenden NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H. gemäß § 122 j UmwG geschützt sind. Nach § 122 j Abs. 1 UmwG ist den Gläubigern der übertragenden NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H. Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn Sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist ihren Anspruch nach Grund und Höhe anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Der Anspruch ist in der Anmeldung substantiiert und schlüssig nach den Regeln des Zivilprozesses darzulegen. Das Begehren muss dabei hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderung Sicherheitsleistung verlangt. Bloße Anfragen sind keine Anmeldungen. Der Rechtsgrund der Forderung, d.h. der der Forderung zu Grunde liegende Sachverhalt, muss in der Anmeldung angegeben werden. Nach § 122 j Abs. 1 UmwG hat die Anmeldung schriftlich zu erfolgen. Eine Anmeldung durch Telefax oder per E-Mail reicht nicht aus. Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. So sind beispielsweise fällige Forderungen nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann. Das Recht auf Sicherheitsleistung nach § 122 j Abs. 1 UmwG steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Die NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H. wird vollständig auf die NTT Cable UK Ltd. verschmolzen werden. Letztere wird damit neue Schuldnerin aller bislang gegen die NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H. bestehenden Forderungen sein. Etwaige Gläubigerrechte sind ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung allein gegen die NTT Cable UK Ltd. geltend zu machen. NTT Cable UK Ltd.: Einem Gläubiger oder einer Klasse von Gläubigern der NTT Cable UK Ltd. gewähren die Regulations 11 (1) (b) und (2) (c) der Companies (Cross-Boarder Merger) Regulations 2007 das Recht, einen Beschluss des High Court of Justice of England and Wales zu beantragen, mit dem die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) zur Abstimmung über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung angeordnet wird. Regulation 12 der Cross-Boarder Mergers stellt sicher, dass die Gläubiger ausreichend Gelegenheit zur Ausübung ihrer Rechte nach Regulation 11 haben, indem sie vorschreibt, dass die Directors der britischen Gesellschaft dem Registrar of Companies spätestens zwei Monate vor dem Datum der ersten Gesellschafterversammlung, die über die Zustimmung zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung beschließt, Informationen zu dieser Gesellschafterversammlung sowie unter anderem eine Kopie des Beschlusses des High Court of Justice, mit dem die Einberufung der Gesellschafterversammlung angeordnet wurde, und eine Kopie des Verschmelzungsplans übermitteln müssen. Der Registrar of Companies muss spätestens einen Monat vor dem Datum der ersten Gesellschafterversammlung bestimmte Einzelheiten zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung und der Gesellschafterversammlung im britischen Gesetzblatt (Gazette) bekannt machen. Falls die Einberufung einer Gläubigerversammlung von dem High Court of Justice angeordnet wird, ist zur Annahme des Beschlusses über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan eine zahlenmäßige Mehrheit erforderlich, die wertmäßig mindestens 75 Prozent der Gläubiger oder Klasse von Gläubigern der NTT Cable UK Ld. repräsentiert, die auf der Versammlung persönlich anwesend oder durch einen Stimmrechtsvertreter vertreten sind und ihre Stimme abgeben (Regulation 14 der Cross-Boarder Mergers Regulations). Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Rechte der Minderheitsgesellschafter: Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich bei der Verschmelzung der NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H. auf die NTT Cable UK Ltd. durch Aufnahme um die Verschmelzung einer 100%-igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Da weder an der NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H. noch an der NTT Cable UK Ltd. Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden keine Vorschriften zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern Anwendung, insbesondere nicht die deutschen Schutzvorschriften des § 122 h UmwG in Verbindung mit §§ 14, 15 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) und die Regelung des § 122 i UmwG in Verbindung mit § 29 UmwG (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan).Anschrift zur Einholung von Auskünften i.S.d. § 122 d Satz 2 Nr. 4 UmwGVollständige Auskunft über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können kostenlos eingeholt werden bei der NTT Cable Gesellschaft für Telekommunikation m.b.H., Loebstraße 18, 54292 Trier, Deutschland, und bei der NTT Cable UK Ltd. Pershore (Worcestershire), The Old College Main Street, Elmley Castle, WR 10 3HS, Großbritannien.Neueintragungen
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