Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mainz zum Aktenzeichen HRB 4194
Firma: Karlheinz Weisrock & Töchter GmbH
Sitz: Mainz
Veränderungen
HRB 4194: Karlheinz Weisrock & Töchter GmbH, Mainz, Robert-Koch-Str. 25, 55129 M...
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Karlheinz Weisrock & Töchter GmbH, Mainz (Robert-Koch-Str. 25, 55129 Mainz). Die...
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Veröffentlichung vom 14.07.2006 08:27:00
Karlheinz Weisrock Holding GmbH, Mainz (Robert-Koch-Str. 25, 55129 Mainz). Die Gesellschafterversammlung vom 22.05.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma) sowie § 2 (Gegenstand der Gesellschaft) beschlossen. Neue Firma: Karlheinz Weisrock & Töchter GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Zuschneiden von Holz für Dachstühle und Holzkonstruktionen aller Art, der Handel mit diesen Produkten und allen Zubehörteilen, die Vermietung von Transport- und Montagemitteln, der Betrieb einer Zimmerei, einer Schreinerei und eines Bauunternehmens für Hochbau, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Bestellt als Geschäftsführer: Weisrock, Andrea, Mainz, *XX.XX.XXXX; Weisrock, Christina, Selzen, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.05.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.05.2006 mit der Abbundzentrum Mainz GmbH mit Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz HRB 5840) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.05.2006 sowieder Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.05.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.05.2006 mit der Karlheinz-Weisrock & Töchter GmbH mit Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz HRB 5839) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Weisrock, Andrea aus Mainz,
Weisrock, Christina aus Selzen