Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wittlich zum Aktenzeichen HRB 41509
Firma: Krakau Reisen AG
Sitz: Bitburg
Veränderungen
HRB 41509: Krakau Reisen AG, Bitburg, Dieselstraße 8, 54634 Bitburg. Änderung de...
Veränderungen
HRB 41509: Krakau Reisen AG, Bitburg, Dieselstraße 8, 54634 Bitburg. Die Hauptve...
Veränderungen
HRB 41509: Krakau Reisen AG, Bitburg, Dieselstraße 8, 54634 Bitburg. Nicht mehr ...
Veränderungen
Krakau Reisen AG, Bitburg, Dieselstraße 8, 54634 Bitburg. Nicht mehr Vorstand: K...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 03.01.2011 22:00:00
Krakau Reisen AG, Bitburg, Dieselstraße 8, 54634 Bitburg. Aktiengesellschaft. Satzung vom 08.06.2010. Geschäftsanschrift: Dieselstraße 8, 54634 Bitburg. Gegenstand: Betrieb eines Omnibusunternehmens, Veranstaltung von Reisen, Durchführung von Eigenreisen sowie Tätigkeiten aller Art, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Omnisbusunternehmens stehen. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere der An- und verkauf von Kraftomnibussen. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vorstand: Krakau, Detlef, Bitburg, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Krakau Reisen GmbH, Bitburg (AG Wittlich, HRB 40102) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 08.06.2010. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Krakau, Detlef aus Bitburg