Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mainz zum Aktenzeichen HRB 41392
Firma: RP Projektentwicklung GmbH
Sitz: Worms
Veränderungen
RP Projektentwicklung GmbH, Worms, Vangionenstraße 15, 67547 Worms. Die Gesellsc...
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RP Projektentwicklung GmbH, Worms, Vangionenstraße 15, 67547 Worms.Die Gesellsch...
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RP Projektentwicklung GmbH, Worms, Vangionenstraße 15, 67547 Worms.Nicht mehr Ge...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 11.04.2008 12:00:00
RP Projektentwicklung GmbH, Worms (Vangionenstraße 15, 67547 Worms). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.12.2007 mit Nachträgen vom 07.02.2008 und 05.03.2008. Gegenstand: Projektentwicklungen, Konversionen und Sanierungen aller Art vorzugsweise in Rheinland-Pfalz. Stammkapital: 750.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Prüll, Roland Werner, Wilzenberg-Hußweiler, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Gutland, Christian, Worms, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Insurrir AG, Worms (Amtsgericht Mainz HRB 12499) nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 03.12.2007 , 07.02.2008 und 05.03.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Gutland, Christian aus Worms,
Prüll, Roland Werner aus Wilzenberg-Hußweiler