Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mainz zum Aktenzeichen HRB 41289
Firma: Novo Immobilien GmbH
Sitz: Bingen am Rhein
Adresse: Saarlandstraße 240, 55411 Bingen am Rhein
Veränderungen
HRB 41289: Novo Immobilien GmbH, Bingen am Rhein, Saarlandstraße 240, 55411 Bing...
Veränderungen
HRB 41289: Novo Immobilien GmbH, Bingen am Rhein, Saarlandstraße 240, 55411 Bing...
Veränderungen
HRB 41289: Novo Immobilien GmbH, Bingen am Rhein, Saarlandstraße 240, 55411 Bing...
Veränderungen
HRB 41289: Novo Immobilien GmbH, Bingen am Rhein, Saarlandstraße 240, 55411 Bing...
Berichtigungen
Novo Immobilien GmbH, Bingen am Rhein, Saarlandstraße 240, 55411 Bingen am Rhein...
Veränderungen
Novo Immobilien GmbH, Bingen am Rhein, Saarlandstraße 240, 55411 Bingen am Rhein...
Veränderungen
Novo Immobilien GmbH, Bingen am Rhein, Saarlandstraße 240, 55411 Bingen am Rhein...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 23.01.2008 22:00:00
Novo Immobilien GmbH, Bingen am Rhein (Saarlandstraße 240, 55411 Bingen am Rhein). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.12.2007. Gegenstand: Die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus, die der behördlichen Erlaubnis bedarf. Stammkapital: 1.000.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Maucher, Thilo, Wiesbaden, *XX.XX.XXXX; Schwab, Georg Valentin, Wien, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Novo Immobilien GmbH & Co. KG, Bingen am Rhein (Amtsgericht Mainz - HRA 22210) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 07.12.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Maucher, Thilo aus Wiesbaden,
Schwab, Georg Valentin aus Wien