Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mainz zum Aktenzeichen HRB 40281
Firma: Kurpinski Vermögensverwaltung GmbH
Sitz: Mainz
Löschungen
HRB 40281:Kurpinski Vermögensverwaltung GmbH, Mainz, Gonsbachblick 48, 55122 Mai...
Veränderungen
Kurpinski Vermögensverwaltung GmbH, Mainz, Gonsbachblick 48, 55122 Mainz.Die Ges...
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Kurpinski Vermögensverwaltung GmbH, Mainz, Gonsbachblick 48, 55122 Mainz.Geschäf...
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Kurpinski Vermögensverwaltung GmbH, Mainz (Friedrichstr. 29 c, 55124 Mainz). Die...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 24.03.2006 10:43:00
Kurpinski Vermögensverwaltung GmbH, Mainz (Friedrichstr. 29 c, 55124 Mainz). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2005. Gegenstand: Die ausschließliche Verwaltung eigenen Vermögens. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus, die einer behördlichen oder gerichtlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedarf. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Kurpinski, Christoph, Mainz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der q4 Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Idstein (AG Wiesbaden HRB 22018) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 15.12.2005 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 15.12.2005. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Kurpinski, Christoph aus Mainz