Veröffentlichungen vom Amtsgericht Kaiserslautern zum Aktenzeichen HRB 4015
Firma: DLS Reisinger GmbH
Sitz: Kaiserslautern
Adresse: Dansenberger Str. 17, 67661 Kaiserslautern
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DLS Reisinger GmbH, Kaiserslautern, Dansenberger Str. 17, 67661 Kaiserslautern. ...
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DLS Reisinger GmbH, Kaiserslautern, Forellenstr. 2, 67659 Kaiserslautern.Geschäf...
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Veröffentlichung vom 12.07.2007 08:12:00
DLS Reisinger Verwaltungs-GmbH, Kaiserslautern (Forellenstr. 2, 67659 Kaiserslautern). Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2006 mit Nachtrag vom 01.06.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) und mit ihr die Änderung der Firma, sowie eine Änderung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: DLS Reisinger GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Ausführung von Abbrucharbeiten und Erdarbeiten, die Gestaltung von Außenanlagen und das Baumanagement sowie die Übernahme von Bauträger und Baubetreuungstätigkeiten, welche nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO genehmigungspflichtig sind. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2006 und der Nachtragsvereinbarung vom 01.06.2007, sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2006 bzw. vom 01.06.2007 und der Gesellschafterversammlungen des übertragenden Rechtsträgers an den selben Tagen mit der DLS Reisinger GmbH & Co KG mit Sitz in Kaiserslautern (AG Kaiserslautern HRA 2557) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.