Veröffentlichungen vom Amtsgericht Landau zum Aktenzeichen HRB 31545
Firma: Progroup Board GmbH
Sitz: Offenbach / Queich
Veränderungen
HRB 31545: Progroup Board GmbH, Offenbach / Queich, Prowell-Straße 1, 76877 Offe...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 19.08.2014 20:05:00
HRB 31545:Prowell GmbH, Offenbach / Queich, Prowell-Straße 1, 76877 Offenbach / Queich.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Prowell-Straße 1, 76877 Offenbach / Queich. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Papierverarbeitung, insbesondere in Form der industriellen Produktion und des Vertriebs von Wellpappe und Wellpappeerzeugnissen. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten oder sich an ihnen beteiligen. Sie darf insbesondere die Geschäftsführung solcher Unternehmen ausüben. Sie darf Zweigneiderlassungen errichten. 1.000.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Heindl, Jürgen, Neustadt an der Weinstraße, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführer: Gumbinger, Frank, Baden-Baden, *XX.XX.XXXX, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Prowell GmbH & Co. KG, Sitz Offenbach / Queich (Amtsgericht Landau in der Pfalz HRA 30110) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 05.08.2014. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Gumbinger, Frank aus Baden-Baden,
Heindl, Jürgen aus Neustadt an der Weinstraße