Veröffentlichungen vom Amtsgericht Landau zum Aktenzeichen HRB 2745
Firma: Getto Hausverwaltung - Immobilien GmbH
Sitz: Landau
Adresse: Horstring 12 d, 76829 Landau in der Pfalz
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HRB 2745: Getto Hausverwaltung - Immobilien GmbH, Landau, Horstring 12 d, 76829 ...
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Veröffentlichung vom 16.09.2019 20:06:00
HRB 2745: Getto Hausverwaltung - Immobilien GmbH, Landau, Horstring 12 d, 76829 Landau in der Pfalz. Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2019 hat beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen und es von dann 25.564,59 EUR um 435,41 EUR auf 26.000,00 EUR zu erhöhen. Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2019 hat weiter die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr eine weitere Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 27.000,00 EUR zum Zwecke der Aufnahme nach Ausgliederung des Unternehmens, betrieben unter der Firma Stephan Getto Hausverwaltung e.K., Landau in der Pfalz (Amtsgericht Landau in der Pfalz HRA 30778) beschlossen. Geändert, nun: Neues Stammkapital: 27.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 27.08.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 27.08.2019 das von dem Einzelkaufmann Stephan Getto, Landau in der Pfalz, *XX.XX.XXXX unter der Firma Stephan Getto Hausverwaltung e. K. in Landau in der Pfalz (Amtsgericht Landau in der Pfalz HRA 30778) betriebene Unternehmen als Ganzes im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Diese Eintragung ist am 16.09.2019 erfolgt. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Pfalz aus
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