Veröffentlichungen vom Amtsgericht Koblenz zum Aktenzeichen HRB 26507
Firma: Phoenix Beteiligungs GmbH
Sitz: Meuspath
Adresse: Gottlieb-Daimler-Straße 28, 53520 Meuspath
Veränderungen
HRB 26507: Phoenix Beteiligungs GmbH, Meuspath, Gottlieb-Daimler-Straße 28, 5352...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 10.12.2018 20:05:00
HRB 26507: Phoenix Beteiligungs GmbH, Meuspath, Gottlieb-Daimler-Straße 28, 53520 Meuspath. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.08.2018. Geschäftsanschrift: Gottlieb-Daimler-Straße 28, 53520 Meuspath. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung von Unternehmen und die Verwaltung von Beteiligungen, insbesondere der Phoenix Immobilien GmbH & Co. KG. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Moser, Ernst, Welcherath, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles der Phoenix Racing GmbH mit Sitz in Meuspath (Amtsgericht Koblenz, HRB 14305) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 29.08.2018 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2018. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Moser, Ernst aus Welcherath