Veröffentlichungen vom Amtsgericht Koblenz zum Aktenzeichen HRB 23602
Firma: ProRegio Bündelfunk Rhein-Main GmbH
Sitz: Koblenz
Löschungen
ProRegio Bündelfunk Rhein-Main GmbH, Koblenz, Cusanusstraße 7, 56073 Koblenz. Du...
Veränderungen
ProRegio Bündelfunk Rhein-Main GmbH, Koblenz, Cusanusstraße 7, 56073 Koblenz. Di...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 24.06.2013 12:00:00
ProRegio Bündelfunk Rhein-Main GmbH, Koblenz, Cusanusstraße 7, 56073 Koblenz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entstanden durch Ausgliederung eines Vermögensteiles der KEVAG Telekom GmbH mit Sitz in Koblenz (Amtsgericht Koblenz HRB 5343 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 18.03.2013 unter klarstellender Ergänzung vom 07.06.2013 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 18.03.2013. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Geschäftsanschrift: Cusanusstraße 7, 56073 Koblenz. Gegenstand: Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb eines Bündelfunknetzes im Rhein-Main-Gebiet. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Gowitzke, Bernd, Ennepetal, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Gowitzke, Bernd aus Ennepetal