Veröffentlichungen vom Amtsgericht Koblenz zum Aktenzeichen HRB 22885
Firma: Eierstock Immobilien GmbH
Sitz: Koblenz
Adresse: August-Thyssen-Straße 23-25, 56070 Koblenz
Veränderungen
HRB 22885: Eierstock Immobilien GmbH, Koblenz, August-Thyssen-Straße 23-25, 5607...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 16.01.2012 12:00:00
Eierstock Immobilien GmbH, Koblenz, August-Thyssen-Straße 23-25, 56070 Koblenz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: August-Thyssen-Straße 23-25, 56070 Koblenz. Gegenstand der Gesellschaft ist a) die Errichtung von Immobilien für sich selbst; b) der Erwerb, die Vermietung und die Verwaltung von bebauten oder unbebauten Grundstücken sowie grundstückgleichen Rechten für sich selbst; c) die kaufmännische und technische Verwaltung von Immobilien für sich selbst. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Eierstock, Eric, Koblenz, *XX.XX.XXXX; Specht, Melanie, Köln, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Eierstock Vermögensgesellschaft mbH & Co.KG, Koblenz (Amtsgericht Koblenz, HRA 20229) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12.08.2011. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Eierstock, Eric aus Koblenz,
Specht, Melanie aus Köln