Veröffentlichungen vom Amtsgericht Montabaur zum Aktenzeichen HRB 22739
Firma: Gebr. Schmidt Bauunternehmen AG
Sitz: Kirchen
Veränderungen
HRB 22739: Gebr. Schmidt Bauunternehmen AG, Kirchen, Siegtalstraße 33, 57548 Kir...
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Gebr. Schmidt Bauunternehmen AG, Kirchen, Siegtalstraße 33, 57548 Kirchen. Vorst...
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Gebr. Schmidt Bauunternehmen AG, Kirchen, Siegtalstraße 33, 57548 Kirchen. Gesam...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 31.08.2011 12:00:00
Gebr. Schmidt Bauunternehmen AG, Kirchen, Siegtalstraße 33, 57548 Kirchen. Aktiengesellschaft. Satzung vom 08.07.2011. Geschäftsanschrift: Siegtalstraße 33, 57548 Kirchen. Gegenstand: die Erstellung von Tief- Hoch- und Straßenbauten, die Durchführung von Transporten, die Errichtung und der Betrieb von Erd- und Bauschuttdeponien, die Herstellung und der Vertrieb von Bau- und Bauhilfsstoffen, die Vermietung und der Verkauf von Maschinen und Geräten, die Vermietung und Verpachtung der Grundstücke der Gesellschaft. Grundkapital: 3.465.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Drüge, Heinz-Dieter, Marl, *XX.XX.XXXX. Vorstand: Schmidt, Martin, Kirchen-Freusburg, *XX.XX.XXXX; Schmidt, Heinz-Uwe, Schalksmühle, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Gebr. Schmidt GmbH & Co. KG, Kirchen (Amtsgericht Montabaur, HRA 1897) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 08.07.2011. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Drüge, Heinz-Dieter aus Marl,
Schmidt, Heinz-Uwe aus Schalksmühle,
Schmidt, Martin aus Kirchen-Freusburg