Veröffentlichungen vom Amtsgericht Montabaur zum Aktenzeichen HRB 21870
Firma: BVV Grundbesitz GmbH
Sitz: Koblenz
Löschungen
BVV Grundbesitz GmbH, Hundsangen, Am Buch 4, 56414 Hundsangen. Neuer Sitz: Koble...
Veränderungen
BVV Grundbesitz GmbH, Hundsangen, Am Buch 4, 56414 Hundsangen. Nicht mehr Geschä...
Veränderungen
BVV Grundbesitz GmbH, Hundsangen, Am Buch 4, 56414 Hundsangen.Bestellt als Gesch...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 18.11.2009 12:00:00
BVV Grundbesitz GmbH, Hundsangen, Am Buch 4, 56414 Hundsangen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.10.2009. Entstanden durch Ausgliederung eines Unternehmensteils ("ALDI Planung") des von dem Einzelkaufmann Uwe Fischer, Hundsangen, geb. am 25.06.1964, unter der Firma Uwe Fischer e.K. in Hundsangen (Amtsgericht Montabaur HRA 20827) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 30.10.2009. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Geschäftsanschrift: Am Buch 4, 56414 Hundsangen. Gegenstand: die Errichtung und Verwaltung eigenen Immoblienvermögens. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fischer, Uwe, Hundsangen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Fischer, Uwe aus Hundsangen