Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bad Kreuznach zum Aktenzeichen HRB 20416
Firma: City Solar AG
Sitz: Kaiserslautern
Löschungen
City Solar AG, Bad Kreuznach, (Bosenheimer Str. 286, 55543 Bad Kreuznach).Neuer ...
Veränderungen
City Solar AG, Bad Kreuznach (Bosenheimer Str. 286, 55543 Bad Kreuznach). Die Ge...
Veränderungen
City Solar AG, Bad Kreuznach (Bosenheimer Str. 286, 55543 Bad Kreuznach). Nicht ...
Veränderungen
City Solar AG, Bad Kreuznach (Bosenheimer Str. 286, 55543 Bad Kreuznach). Bestel...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 07.12.2007 12:00:00
City Solar AG, Bad Kreuznach (Bosenheimer Str. 286, 55543 Bad Kreuznach). Aktiengesellschaft. Das Halten von Beteiligungen an und die Verwaltung von Gesellschaften, welche im Bereich der alternativen und umweltschonenden Energieerzeugung, insbesondere mit dem Ziel der Verringerung oder Vermeidung des Ausstoßes von CO ² tätig sind, sowie alle damit in Verbindung stehenden Geschäfte und Dienstleistungen. 4.235.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Dr. Ing. Nitzert, Michael, Bad Kreuznach, *XX.XX.XXXX, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der City Solar Beteiligungsgesellschaft mbH, Bad Kreuznach (Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 20302) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.08.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.