Veröffentlichungen vom Amtsgericht Zweibrücken zum Aktenzeichen HRB 1841
Firma: EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH
Sitz: Zweibrücken
Löschungen von Amts wegen
HRB 1841: EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH, Zweibrücken, Pariser Straße 10...
Veränderungen
HRB 1841: EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH, Zweibrücken, Pariser Straße 10...
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EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH, Zweibrücken, Pariser Straße 10, 66482 Zw...
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EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH, Zweibrücken, Pariser Straße 10, 66482 Zw...
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EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH, Zweibrücken, Pariser Straße 10, 66482 Zw...
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EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH, Zweibrücken, Pariser Straße 10, 66482 Zw...
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EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH, Zweibrücken (Pariser Straße 10, 66482 Zw...
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EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH, Zweibrücken (Pariser Straße 10, 66482 Zw...
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Veröffentlichung vom 08.09.2006 09:39:00
BFE Fernmeldemontage GmbH Berlin, Zweibrücken (Pariser Straße 10, 66482 Zweibrücken). Die Gesellschafterversammlung hat am 13.07.2006 beschlossen, das Stammkapital (DEM 1.050.000,- ) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 536.856,48 um EUR 43,52 auf EUR 536.900,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in den §§ 1 Abs. 1 (Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 3 (Stammkapital) und damit die Firma und den Gegenstand des Unternehmens zu ändern. Neue Firma: EFM Elektro- und Fernmeldemontage GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Ausführung von Elektro- und Fernmeldemontagen, Erstellung nachrichtentechnischer Anlagen, Erdkabelverlegung sowie Erbringung aller damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, insbesondere auch Ausführung von Tiefbauarbeiten. 536.900,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.07.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.07.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 13.07.2006 mit der "EFM, Elektro- und Fernmeldemontagegesellschaft mbH" mit Sitz in Zweibrücken (HR B 1846) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.