Veröffentlichungen vom Amtsgericht Zweibrücken zum Aktenzeichen HRB 1015
Firma: GeWoBau GmbH Zweibrücken, Gesellschaft für Wohnen und Bauen
Sitz: Zweibrücken
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HRB 1015: GeWoBau GmbH Zweibrücken, Gesellschaft für Wohnen und Bauen, Zweibrück...
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Vorgänge ohne Eintragung
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GeWoBau GmbH Zweibrücken, Gesellschaft für Wohnen und Bauen, Zweibrücken, Schloß...
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Veröffentlichung vom 04.08.2006 09:31:00
Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH Zweibrücken, Zweibrücken (Schlossplatz 11, 66482 Zweibrücken). Die Gesellschafterversammlung hat am 12.05.2006 beschlossen, das Stammkapital (5.500.000,00 DEM) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 2.812.105,35 um EUR 94,65 auf EUR 2.812.200,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag insgesamt neu zu fassen. Neue Firma: GeWoBau GmbH Zweibrücken, Gesellschaft für Wohnen und Bauen. Neuer Unternehmensgegenstand: Bereitstellung , vorrangig Vermietung, von Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen. Die Gesellschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann auch Aufgaben der Wirtschaftsförderung in der Stadt Zweibrücken sowie Tätigkeiten als Sanierungsträger nach dem Baugesetzbuch wahrnehmen. Stammkapital: 2.812.200,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.05.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.05.2006 mit der "GWS -Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung mbH Zweibrücken" mit Sitz in Zweibrücken (Amtsgericht Zweibrücken HR B 1580) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.