Veröffentlichungen vom Amtsgericht Kaiserslautern zum Aktenzeichen HRA 30639
Firma: wiwin GmbH & Co. KG
Sitz: Gerbach
Löschungen
HRA 30639: wiwin GmbH & Co. KG, Gerbach, Schneebergerhof 14, 67813 Gerbach. Der ...
Veränderungen
HRA 30639: wiwin GmbH & Co. KG, Gerbach, Schneebergerhof 14, 67813 Gerbach. Die ...
Veränderungen
HRA 30639: wiwin GmbH & Co. KG, Gerbach, Schneebergerhof 14, 67813 Gerbach. Pers...
Veränderungen
HRA 30639: wiwin GmbH & Co. KG, Gerbach, Schneebergerhof 14, 67813 Gerbach. Einz...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 10.10.2018 20:05:00
HRA 30639: wiwin GmbH & Co. KG, Gerbach, Schneebergerhof 14, 67813 Gerbach. (Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Geld- und Vermögensanlagen - insbesondere aber nicht abschließend - Anleihen, Genussscheine und Direktbeteiligungen im Zusammenhang mit Erneuerbaren Energien und ökologisch orientierten Produkten an Kunden. Die Erbringung von Kundendienstleistungen (Call-Center, Marketingmaßnahmen).). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Schneebergerhof 14, 67813 Gerbach. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: wiwi Windkraft Beteiligungs GmbH, Gerbach (Amtsgericht Kaiserslautern HRB 32249). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der wiwin GmbH, Mainz (Amtsgericht Mainz, HRB 43550) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 08.10.2018. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.