Veröffentlichungen vom Amtsgericht Koblenz zum Aktenzeichen HRA 21594
Firma: Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG
Sitz: Koblenz
Veränderungen
HRA 21594: Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG, Koblenz, Schützenstraße 80-82...
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HRA 21594: Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG, Koblenz, Schützenstraße 80-82...
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HRA 21594: Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG, Koblenz, Schützenstraße 8...
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HRA 21594:Energienetze Mittelrhein GmbH & Co.KG, Kobelnz, Schützenstraße 80-...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 26.08.2015 20:05:00
HRA 21594:Energienetze Mittelrhein GmbH & Co.KG, Kobelnz, Schützenstraße 80-82, 56068 Koblenz.(Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Errichtung, der Betrieb, die Wartung, der Ausbau, der Erwerb, die Vermarktung und die Nutzung von Netzanlagen und sonstigen Speicherungs- und Verteilungssystemen für Energie (insbesonder Strom und Gas), Energieträger, Wärme und Wasser, sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen (einschließlich Abwasserbeseitigung) sowie die Erbringung und Vermarktung von Dienstleistungen auf diesen Gebieten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Schützenstraße 80-82, 56068 Koblenz. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Energienetze Mittelrhein Verwaltungs-GmbH, Koblenz (Amtsgericht Koblenz HRB 24722). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Energienetze Mittelrhein GmbH, Koblenz (Amtsgericht Koblenz, HRB 7530) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2015. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.